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Frontscheinwerfer Dohmlager Ölleck (evtl Simmerring) Motor der Antenne
der Händler meint dass das weder unter Händlergarantie noch unter Gewährleistung fällt. der wagen ist erst 5 monate in meinem besitz. müsste eigentlich doch der Händler zahlen, oder? haben ja einen Vertrag
das steht im Kaufvertrag und ist eigentlich m.E. nichtig und verboten
da steht: "Kraftfahrzeug XXX gebrauucht wie ausgebig besichtigt , unter Ausschlußjeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle. Da das Fahrzeug vom Verkäufer nicht auf Unfallspuren und auf andere Mngel untersucht worden ist, können frühere Unfälle, Korosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare Schäden an der Karosserie, am Fahrgestell, an der Bodengruppe oder am Motor auch nicht ausgeschlossen werden.Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Stattjaftigkeit und die TÜV-Zulassung irgendwelcher Zubehörteile oder Fahrzeugveränderungen. Eventuelle zukünftige Reparaturen am Fahrzeug werden ausschließlich vom Käufer übernommen. Ansprüche auf Wandluch, Minderung oder Schadenersatz sind soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verorgener Mängel. Besondere Zusicherungen des Verkäufers sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt worden sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers."
Der Verkäufer hat uns z.B. zugesichert, wenn am Auto was dran ist, er sich darum kostenlos kümmert.
Anwalt einschalten?
edit:
hab das im internet gefunden:
Kann ein Gebrauchtwagenhändler die gesetzliche Gewährleistung ausschließen oder einschränken?
Mit dem ab 01.01.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Rechtsstellung der Verbraucher gestärkt. Insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf haben sich gegenüber dem früheren Rechtszustand erhebliche Änderungen ergeben.
Früher wurden Gebrauchtfahrzeuge ausnahmslos verkauft "wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Ein solcher Gewährleistungsausschluss kann heute nur noch von Privatleuten, nicht aber von Händlern, vereinbart werden.
Der Händler haftet bei Mängeln des Fahrzeugs grundsätzlich zwei Jahre lang. Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung durch Vereinbarung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.
So ein müll, das Gesetz ist daran Schuld, dass die Ganzen 2er im Händlerbesitz ins Auslang gehen oder verschrottet werden. Ich wollte schon einige male nen 2er vom Händler kaufen (seis Hinterhofklitsche oder VW-Autohaus) und immer hies es nur, "geht nich weil wir gewärleistung geben MÜSSEN!" kann man leider nicht ausschließen selbst wenn beide Seiten einverstanden sind...
also bin ich im recht und kann verlangen, dass er die mängel beseitigt? wenn nicht droht ihm ne anzeige und ne abmahnung durch die verbraucherzentrale, oder?
klar sind 100€ gleich 100€, nur wenn du es zum Händler bringst musst du extra dort hinfahren, wahrscheinlich ein paar Tage ohne Auto auskommen, dann hast du noch Ärger mit ihm weil er sich querstellen wird, das wäre mir die ganze Aufregung nicht wert wenn man bedenkt das es sich hier um ein mindestens 16Jahre altes Auto handelt und nicht um nen Gebrauchtwagen der 3Jahre alt ist und 15k gekostet hat...
Original von Apple So ein müll, das Gesetz ist daran Schuld, dass die Ganzen 2er im Händlerbesitz ins Auslang gehen oder verschrottet werden. Ich wollte schon einige male nen 2er vom Händler kaufen (seis Hinterhofklitsche oder VW-Autohaus) und immer hies es nur, "geht nich weil wir gewärleistung geben MÜSSEN!" kann man leider nicht ausschließen selbst wenn beide Seiten einverstanden sind...
Doch, doch die Gewährleistung kann man schon ausschließen :wink: wenn man sich mit dem Händler einig ist. Steht ja auch in dem Link von Herrmann oben. Man sollte ihm nach dem "Deal" nur nicht an die Karre fahren, das wär etwas link :wink:
Zitat
Um die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen, werden von Gebrauchtwagenhändlern gelegentlich Vereinbarungen getroffen, denen zufolge das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug, zum Ausschlachten oder als Schrott verkauft wird. Solche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie tatsächlich gewollt sind und mit der Realität übereinstimmen. Bedenklich wird es allerdings, wenn ein angebliches "Schrottfahrzeug" mit neuem TÜV verkauft wird oder wenn bereits der verkehrsübliche Kaufpreis dagegen spricht, dass das Fahrzeug zum Ausschlachten verkauft wurde.
Original von Herrmann also ist das Recht auf meiner seite?
Hm...gesetzlich vielleicht, aber moralisch?... naja ist Ansichtssache. Der Wagen ist Bj.84 wenn ich das richtig sehe und die Mängel sind eher Verschleiss als ein wirklicher Defekt. Naja wenn du ne Rechtschutz hast, probier dein Glück. Ob die die Kosten eines Rechtsstreits allerdings tragen ist ne andere Sache.
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