Scheinferferunterkante bei Fahrwerks abnahme 500mm???

  • habe mein Golf 2 GTI mit einem 60/40 Fahrwerk ausgerüstet, nun habe ich an den scheinwerfern (scheinwerferunterkante) 470mm bis zum Boden.


    Beckomme ich das so eingetragen?


    gibts es was schriftliches zum ausdrucken wegen dem gesetz der mindesthöhe der scheinwerfer

  • habe mir da vorher auch große gedanken gemacht, war dann bei einem tüv, der wollte es mir nicht eintragen (80/60 fahrwerk)...2 anderen war das egal...habs dann bei einem eingetragen von der dekra...den hats auch nicht interessiert...außerdem habe ich mich ein bisschen mit den grün-weißen in verbindung gesetzt...die wussten nichtmal wovon ich rede und meinten: wenns eingetragen ist, ist ok, ich kriech bestimmt nich ums auto...


    zudem hab ich ein schreiben von der dekra bekommen, in dem von einer tolleranz von 50mm die rede war, also austrittskante <450mm ist verboten...


    angeblich soll das dafür nicht zutreffen, wirkt aber gut bei jedem tüv und jeder kontrolle...wurde bis jetzt 2 x angehalten...einmal bei uns, einmal in bremen...hat keinen interessiert...hauptsache fahrwerk war eingetragen...

  • Da hast du Glück gehabt.
    Der Wert deiner Eintragung wird sich bei der/den nächsten Polizeikontrollen und bei der nächsten HU herausstellen!
    Meiner Meinung nach ist deine Eintragung nicht das Papier wert, wo es drauf geschrieben wurde!
    Gruss

  • wieso sollte der wert sich herausstellen? 1. interessiert das hier niemanden (so gut wie keiner ist über diese regelung informiert) und 2. sehen die das hier anscheinend nicht so eng und 3. scheiden sich die geister darüber, obs diese toleranz grenze (50mm also untere kante 450mm) gibt oder nicht...(ich hab den wisch über die toleranz immer dabei und der wirkt wunder)...


    irgendwie auch schwachsinn: ein fahrwerkshersteller stellt ein gutachten für ein 80/60 fahrwerk aus in denen sogar darauf hingewiesen wird, dass die untere lichtaustrittskante nicht unter 500mm sein darf...lustig ist aber, dass völlig klar ist, dass der wagen diese werte mit dem fahrwerk für das das gutachten erstellt wurde überhaupt nicht einhalten kann...ein widerspruch in sich, ein gutachten für etwas, was überhaupt nicht erfüllt werden kann...


    hier sind fast alle der meinung: solange für etwas ein gutachten dabei ist und eingetragen wird, ist das ok...


    wenn man wirklich nach der lichtaustrittskante geht, dürften sämtliche fahrwerke ab 40er tieferlegung nicht mehr eingebaut werden, geschweige denn gewindefahrwerke oder air ride systeme...


    gibt auch tricks: gibt z.B. scheinwerfer, die unten noch ringe etc. drin haben, womit die austrittskante erhöht wird...oder umbau auf jetta front...


    hab noch nie in der realität gehört, dass jemand damit probleme hatte...im internet habe ich schon viel drüber gelesen, aber mir hat noch keiner privat berichtet, dass es da ärger gab...


    p.s.: diese eintragungsgeschichten sind doch eh schwachsinn...bei mir steht jetzt das fahrwerk drin mit den kennziffern, aber wieviel er tiefer ist, ist nirgens gekennzeichnet...auch bei 4 kumpels von mir, steht davon nix drin, also keine tieferlegung angegeben und keine änderungen der fahrzeughöhe...naja...wenns so sein soll...

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  • Nochmal:


    Die Regelung bezieht sich auf die untere Spiegelkante des Scheinwerfers beim Abblendlicht! Das entspricht beim Golf II in etwa der Hälfte des Scheinwerfers! Alles andere sind Fehlinterpretationen!


    Die Leute, die das Gutachten für's Fahrwerk erstellt und abgesegnet haben, wussten das offenbar.


    Leider trifft man immer wieder Prüfer, die offenbar ihr Diplom im Netz runtergeladen haben!

    "Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!

  • ja das hört sich ja klasse an, nun benötige ich den Text schriftlich um das den Tüv leuten zu zeigen und um bei einer Kontrolle immer was in der hand zu haben.


    Gruß Felix

  • @ masterp


    Im JuraForum kannst du dir den Paragraf 50 der StVZO gern ausdrucken! Ich hab mir das auch mal Spaßeshalber mit zu den Papieren gelegt! Bis jetzt hatte ich aber trotz 44mm Scheinwerferunterkante keine Probleme!

    "Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!

  • Wie gesagt: Der Wert dieser Eintragung wird sich bei dem nächsten "TÜV-Termin" oder der nächsten Polizeikontrolle herausstellen, wenn fach-und sachkundige Personen den Wagen kontrollieren/begutachten!
    Und wenn sie´s richtig machen, gib´s mit dieser Tieferlegung Probleme!
    Also im Zweifelsfall: Anzeige mit Androhung einer Geldstrafe und "Punkten in Flensburg"
    Und keinen Polizisten wird euer "Geschwätz" interessieren, da dieses ganz bestimmt nicht als "verbindliche" Gesetzesgrundlage zu sehen ist!!!
    Und ihr solltet euch um euer "Halbwissen" mal Gedanken machen und es nicht als "der Weisheit letzter Schluß" darstellen!
    Gruss.

  • du solltest dich mal ein bisschen mit deinen aussagen zurück halten, denke du gehst mit deiner "allwissenden" haltung etwas zu weit...


    ich habe inzwischen bei 5 verschiedenen tüv stationen darüber informiert, war außerdem bei der polizei und habe mich nach bestem gewissen informiert und habe sogar die tüv prüfer auf diese regelung hingewiesen: wenn dann von denen kommt: dann wäre eine tieferlegung gar nicht mehr möglich etc. und deswegen begutachten wir das fast nie, kann ich da auch nichts mehr dranmachen...


    was soll man als "kunde" noch mehr machen, als sich ausführlich zu informieren und den leuten sogar die regelungen vorzustellen...


    ich denke ich habe alles gemacht, was in meiner macht steht, wenn man mal überlegt, dass es den meisten leuten sowas von derbe am ar*** vorbei geht...


    p.s.: bei unserem tuning shop ist ein sehr sehr sehr pinkeliger prüfer, da sagt man schon: oh, donnerstag, lieber nicht hin, da is der da, der is sehr sehr genau...sogar der, achtet nicht auf die kante, da sogar er meinte: dann müssten alle fahrwerke die der laden verkauft, sofort aus dem sortiment genommen werden, da davon nichts mehr eintragbar wäre...

    Einmal editiert, zuletzt von EclipseDOHC ()

  • Die Anbauhöhe von Scheinwerfern ist in §50 Abs.3 StVZO geregelt:

    Dort heisst es

    ...... Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der
    Spiegelkante
    nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
    als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. .....

    Diese Regelung gilt für ab dem 01.01.1988 erstzugelassene Fahrzeuge
    Mit freundlichen Grüßen,

    DEKRA Automobil GmbH



    so und dann heißt es noch GESAMTBETRACHTUNG Unzulässig ist also niedrigster Punlt der Spiegelkante <450mm



    mein Golf 1 ist Bj 84 somit kann ich den Tieferlegen und muss nicht auf die Scheiwerfer kante achten *g*

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