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Werde in den nächsten Tagen mal auf die Bezirkshauptmannschaft gehen
WIE BITTE!?
Sag' doch gleich, dass Du aus Österreich kommst. Dann kannst Du die meisten der Antworten in diesem Thread sowieso wieder vergessen, da sich diese auf deutsches Recht beziehen. Das muss nicht, kann aber gravierend anders sein, als österreichisches.
Gerade, wenn es um VerkehrsRECHT geht, sind Landesgrenzen entscheidend. :wink:
Also, Österreicher her, bitte, die von der Materie Ahnung haben. Ich bin nämlich jetzt raus.
In Österreich gilt generell „Das Halten und das Parken ist verboten wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.“ (§ 24Abs. 1 lit. o StVO) aber „Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufgestellt werden.“ (§ 23 Abs. 2 StVO) Das Halten für Ladetätigkeiten kann mittels einer Bewilligung erlaubt werden (§ 62 StVO).
(4) Für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, ist, sofern sich aus den im zweiten und dritten Absatz des § 52 Z 13b bezeichneten Zusatztafeln nichts anderes ergibt, eine Bewilligung erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer Ladetätigkeit, es sei denn, daß auf den in Betracht kommenden Stellen gehalten werden darf. Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen
Allerdings wird das Halten anders def. wie in D
Zitat
Nach § 2 Abs. 1. Z. 28 StVO gilt als Parken jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer (Z. 27, siehe nachstehend) bzw. Anhalten (Z. 26).[AT 1] Nach § 2 Abs. 1 Z. 27 handelt es sich dann um Halten, wenn eine „nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit § 62)“ vorgenommen wird.[AT 1]
Wo issn das Problem? Kein Parkplatz, kein Halten. Wenn er keinen Platz vor dem Haus hat, kann er da nicht parken. Auch nicht 3 Minuten, zum Be und Entladen. Da muß er sich einfach eine Sackkarre kaufen und zum nächsten Parkplatz gehen. Das müssten die Paketboten im Übrigen auch. Nur kümmert sich Niemand um diese Kadetten, die einfach irgendwo anhalten.
Hast du dich denn mal zu diesen Vorwürfen "geäußert"? Widerspruch einlegen ist ja kostenpflichtig, eine Äußerung nicht. Wenn du meinst, es ist völlig legitim dort zu stehen, dann musst du das vielleicht bloß mal ansprechen...
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