Golf 2 GTI Zulassung spanisches Fahrzeug

  • Hallo Zusammen,


    erst einmal kurz zu mir. Mein Name ist Chris ich bin 32 Jahre und habe mir vor ein paar Wochen den Traum von Golf 2 GTI erfüllt. Da es über Deutschland nicht all zu einfach war fiehl mir ein Fahrzeug aus Spanien in die Hände.
    Nun hoffe ich das ihr ein paar Infos für mich habt wie ich das Fahrzeug am besten auf deutsche Papiere umgeschrieben bekomme.

    Vielleicht hatte der ein oder andere bereits das gleiche Problem vor sich.

    Kurz zum Fahrzeug. Golf 2 GTI, MKB PB (ohne Kat) BJ1990 Auslieferung nach Spanien. Geplant ist das Fahrzeug in diesem Jahr mit einem H-Kennzeichen zu versehen.

    Nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Tüv stellt der fehlende Kat ein Problem dar. Da dieses Fahrzeug zu diesem Baujahr in Deutschland mit Kat ausgeliefert wurde und eine Abgasnorm/Schadstoffklasse vorweisen konnte. Die Anmerkung wäre hier von Volkswagen eine Homologationsbescheinigung anzufordern aus dem die Schadstoffklasse hervor geht.

    Alternativ wäre ein Umbau auf Kat, was ich aber nicht machen möchte.


    Schon mal danke vorab.

  • Hi Chris,


    hat das bei dir geklappt mit den deutschen Papieren?

    Bin aktuell in der selben Situation. Mache meinen GTI gerade fit für deutschen TÜV und dann wollte ich an die Papiere gehen.

  • Ich klinke mich hier auch mal ein. Meine Komplettrestauration steht mitte nächstes Jahr auch vor dem Abschluß. Mein 16V Edi One ist ein Franzose. Bei mir ist es jetzt wohl eine der etwas anspruchsvolleren Zulassungen wie der Ing. vom Tüv mir berichtete:


    Mehr als 10 Jahre stillgelegt

    Französisches Fahrzeug mit französischen Papieren

    Erstzulassung in Deutschland

    TÜV Abnahme nach Datenblatt von VW

    Dazu eine H Abnahme mit diversen Umbauten wie Fahrwerk, neue 16 Zoll Felgen mit 2019er Gutachten, Bremsanlage (sollte nicht das Thema sein), veränderte Innenausstattung, Abgasanlage auf neuen Fächer mit 2020er Gutachten..etc.


    Ich hab alles mit Ihm abgesprochen, aber wie es dann immer so ist, steht der wagen beim TÜV geht es los. Vielleicht können wir diesen Beitrag weiter benutzen, um die Erfahrungen bei den Zulassungen der ausländischen Fahrzeuge in der BRD hier rein zu schreiben. Da wird es ja bestimmt schon einige geben die Erfahrung haben.

    "Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen

    und trotzdem zu hoffen, dass sich etwas ändert. " _patsch_patsch_patsch

    Zitat: Albert Einstein

  • Hier mal meine Erfahrungen mit einem konzernfremden Modell. 


    Ich habe meinen aktuellen Kadett D vor 11 Jahren aus Luxemburg eingeführt, welcher ein ursprüngliches Importfahrzeug war und ursprünglich auch aus Deutschland stammte. 

    Zu meinem Glück kam bei diesem Fund noch hinzu, dass der Vorbesitzer meines Wagens noch eine beglaubigte Kopie des originalen deutschen Fahrzeugbriefes hatte, damit konnte ich umgehend zu meinem TÜV Prüfer fahren, die Vollabnahme für die deutsche Zulassung machen und anschließend bei der Zulassungsstelle neue Papiere beantragen. 

    In Luxemburg gilt die Regelung, dass alle alten Zulassungsbescheinigungen I & II bei Abmeldung vom Vorbesitzer eingezogen und vernichtet werden müssen, der Besitzer (Abmeldender) eines Fahrzeuges erhält stets neue Zulassungsbescheinigungen, welche blanko vorausgefüllt sind, diese sind inhaltlich nicht besonders umfangreich was die Fahrzeugdaten anbetrifft; und so stand ich also mit nichtssagenden luxemburgischen Zulassungspapieren und einer alten beglaubigten Briefkopie beim Zulassungsamt. 

    Ich habe damals bei der Zulassungsbehörde folgendes gelernt, in der StVZO gibt es einen Passus, dass die originalen Zulassungspapiere nach einer Ummeldung aus dem Ausland in den Bereich des deutschen KBA von der zulassenden Behörde für mindestens 6 Monate zur Sicherungsverwahrung eingezogen werden müssen. Um etwaigen Anzeigen zu berechtigten Besitzansprüchen ausländischer Behörden Rechnung tragen zu können, dürfen diese Originaldokumente nicht vernichtet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diese Originaldokumente auf Verlangen des aktuellen Fahrzeugbesitzers wieder an selbigen formlos auszuhändigen.

    Über diesen Passus hatte ich dann später aufgrund der Papiere zu meinem Kadett einen Disput mit der damaligen Zulassungsstelle, diese wollten die originalen Dokumente nämlich nicht mehr herausgeben, erst als ich mit einem Schreiben den Bürgermeister einschaltete, tauchten die Dokumente wie von Zauberhand wieder bei mir auf. 

    Das war damals auf jeden Fall alles etwas verworren. 


  • Ich hab schon zwei Fahrzeuge aus Österreich nach Deutschland geholt und angemeldet.

    Der erste wahr ein 2er, einfach zum TüV 21er gemacht und damit in die Zulassung gefahren und angemeldet.


    Mein Cupra ein paar Jahre später wahr auch nicht sonderlich kompliziert.

    Damit zum TüV gefahren, der hat sich das Coc Papier rausgesucht und ebenfalls nen 21er gemacht.

    Das war's, beide Fahrzeuge wahren übrigens erstauslieferungen nach Österreich.


    Ein bekannter hat mal eine Cupra aus der Schweiz angemeldet, auch nichts anderes wie bei mir, nur dass er noch versteuert werden musste da das Auto nicht aus der EU stammte.

  • Darf ich an dieser Stelle einmal fragen was genau eine 21er bedeutet? Ist wahrscheinlich ne Abnahme nach Paragraph 21. Was ist das besondere?

    "Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen

    und trotzdem zu hoffen, dass sich etwas ändert. " _patsch_patsch_patsch

    Zitat: Albert Einstein

  • Ja ist eine normale Abnahme nach Paragraph 21.

    Die Zulassung des cupras ist aber auch schon 10jahre her, inwieweit sich da jetzt was geändert hat kann ich nicht sagen.

  • Darf ich an dieser Stelle einmal fragen was genau eine 21er bedeutet? Ist wahrscheinlich ne Abnahme nach Paragraph 21. Was ist das besondere?

    Abnahme nach Paragraph 21 ist die umgangssprachliche Vollabnahme.

    Wenn keine deutsczr BE vorliegt (wegen illegalen Umbauten, weil das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt wurde oder aus anderen Gründen) wird diese fällig.

  • Mein Cupra ein paar Jahre später wahr auch nicht sonderlich kompliziert.

    Damit zum TüV gefahren, der hat sich das Coc Papier rausgesucht und ebenfalls nen 21er gemacht.

    Das war's, beide Fahrzeuge wahren übrigens Erstauslieferungen nach Österreich.

    Wer keine COC Papiere vom Verkäufer seines Fahrzeugs erhalten hat, was ja bei älteren Fahrzeugen nicht unüblich ist, kann diese auch über die Prüfstelle seines Vertrauens abfragen.

    Diese Dokumente sind für viele unserer doch schon "älteren" Fahrzeuge von den Herstellern nicht öffentlich zugänglich und wurden von den Herstellern in der Vergangenheit ausschließlich beim KBA eingereicht. Eine Aushändigung der COC-Papiere an den Fahrzeugerstbesitzer ist erst mit einer späteren Zulassungsnovelle EU-weit bestimmt worden. 

    Zu beachten ist, dass trotz vorliegender technischer Prüfung eines Fahrzeugs im Ausland, diese vom heimischen TÜV nicht anerkannt wird und eine zwingende Vorführung bei einer anerkannten deutschen Prüforganisation erforderlich ist. 

    Mit den Dokumenten der bestandenen technischen Zulassungsabnahme kann man bei der Zulassungsstelle vorstellig werden und sein Fahrzeug zur Zulassung anmelden. 

    Aber Achtung, die originalen nationalen Zulassungsbescheinigungen des Ursprungslandes müssen vorliegen und mitgeführt werden. Die Zulassungsbehörde ist nämlich laut Zulassungsverordnung verpflichtet diese Dokumente zur Besitznachweisführung für mindestens 6 Monate einzuziehen und aufzubewahren. 

    Die Behörde informiert das KBA über diese Einziehung. Hintergrund, auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde kann eine Rückführung der eingezogenen nationalen Zulassungsbescheinigungen über das KBA beantragt werden. Besteht die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen, kann beim Fehlen des Teil II ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das KBA die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. 

    Die Behörde ist verpflichtet die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller nach 6 Monaten wieder auszuhändigen. 

  • Aber Achtung, die originalen nationalen Zulassungsbescheinigungen des Ursprungslandes müssen vorliegen und mitgeführt werden. Die Zulassungsbehörde ist nämlich laut Zulassungsverordnung verpflichtet diese Dokumente zur Besitznachweisführung für mindestens 6 Monate einzuziehen und aufzubewahren.

    Gibt's da ein Datum seit wann das so ist? Beim Cupra hab ich damals die Österreichischen Fahrzeugpapiere sofort mitbekommen, die wurden nicht einbehalten

  • Ich kann Dir leider nicht beantworten, in welcher Novelle der STVZO dieser Passus aufgenommen wurde oder ob dieser zwischenzeitlich gestrichen wurde. Vor 10 Jahren war das so jedenfalls fakt.

    Ich habe aber noch mein damaliges Schreiben an die Zulassungsstelle auf meinem Rechner abgespeichert, dort sind die damals geltendes Paragraphen zu finden.


    Betreff: Beschwerde zum Verlust meiner internationalen KFZ-Zulassungsbescheinigung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit möchte ich mich schriftlich über den Verlust meiner internationalen Zulassungsbescheinigung Teil I & II zum Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-SR 17H beschweren.

    Der Verlust ist Ihrer örtlichen Zulassungsstelle anzulasten, da der Verlust innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist eingetreten ist.


    Laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 der "Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 19. Oktober 2012, findet sich unter Abschnitt 2 Zulassungsverfahren § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat, nachfolgend genannter Passus:


    (2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.


    Weiterhin findet sich unter § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II in den Sätzen 5 und 6 folgender Passus:


    (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.


    (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.


    Bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen RS-SR 17H habe ich unter Zeugen die Herausgabe meiner internationalen Zulassungsbescheinigung Teil II nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist eingefordert. Diese Herausgabe wurde mir von Ihrer Angestellten in der Zulassungsstelle zugesichert und schriftlich festgehalten.

    Die Zulassung des KFZ erfolgte am 28. Juni 2012, der Ablauftermin der Aufbewahrungsfrist ist somit der 29.12.2012 gewesen.

    Wie ich jedoch am ersten mir möglichen Termin nach dem Ablauf dieser Frist, dem 02. Januar 2013, meine Zulassungsbescheinigung in Empfang nehmen wollte, wurde ich vor Ort durch den verantwortlichen Sachbearbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass das amtliche Dokument erst aus dem Archiv geholt werden müsse und ich dieses am Folgetag erhalten könne.

    Am Folgetag konnte mir das Amtliche Dokument mit den Worten „dieses sei vermutlich ausversehen vernichtet worden“ wiederum nicht ausgehändigt werden. Laut Aussage des verantwortlichen Sachbearbeiters Herrn Schulte, hätte dieser das betreffende Archiv bereits zweimal erfolglos durchsucht. Meiner Bitte nach einer nochmaligen Sichtung der Unterlagen wurde ablehnend entgegengewirkt.


    Da es sich hierbei um ein komplett neu ausgestelltes Dokument der Luxemburgischen Zulassungsstelle vom Mai 2012 handelte, welches mir mit Kosten in Höhe von knapp 100,-EUR in Rechnung gestellt wurde und zur fahrzeugseitigen Historie meines KFZ gehörte; ist mir hier nicht nur ein imaginärer sondern auch ein finanzieller Schaden entstanden, den ich hiermit zur Anzeige bringen will.


    Meines Erachtens ist hier entgegen der gesetzlichen Vorschriften gehandelt worden, was so nicht hinzunehmen ist, da ich hier in meinen privaten Eigentumsrechten finanziell geschädigt wurde. Auf Verlangen bin ich jederzeit bereit die originale Quittung der luxemburgischen Zulassungsstelle vorzulegen.

    Ich möchte daher hiermit nochmals um Sichtung meiner Unterlagen im Archiv bitten und um eine schriftliche Stellungnahme sofern sich der Verlust meines amtlichen Dokumentes zur internationalen Zulassungsbescheinigung Teil II bewahrheiten sollte.


    Mit freundlichem Gruß

  • Moin,


    interessantes Thema.


    Die Zulassung ist per se ein sehr formaler Akt. Da die Zulassungsbehörde nunmal selbst technisch keine Ahnung hat, muss sie dem vertrauen, was entweder der Hersteller oder der TÜV bescheinigt haben.


    Deshalb ist die Zulassung unter Vorlage eines CoC-Papiers extrem einfach, weil dort der Hersteller selbst bescheinigt, dass er das Auto gebaut hat und welche technischen Gutachten für das betreffende Fahrzeug gelten. Die EU hat vorgeschrieben, dass das CoC mit dem Fahrzeug auszugeben ist, gerade um die EU-weite Zulassung zu erleichtern. (Man sieht: die EU wirkt durchaus positiv. Kann man ja auch mal festhalten.)


    Die Zulassung mit CoC lässt sich nicht vergleichen mit der Zulassung ohne CoC. Da wird es wohl eine Einzelabnahme sein müssen. Aber auch die ist mit einer EG-Typgenehmigung machbar. Schließlich geht es sogar auch ohne EG-Typgenehmigung.


    Der TÜV Rheinland bspw. bietet es selbst an:


    https://www.tuv.com/germany/de/lp/mobilität/vollabnahme/main-navigation/importeur/


    VG

    "... in this world nothing can be said to be certain, except death and taxes." (Benjamin Franklin)


    "Verglichen mit den Grünen und ihrem Hang zum alltäglichen Totalitarismus, ist die katholische Kirche eine libertäre Organisation mit Sinn für menschliche Schwächen." (Henryk M. Broder, Die Welt vom 2. März 2013)

    Mein Calypso-GTI16V

    Einmal editiert, zuletzt von HerrDoktor ()

  • Nur der Vollständigkeit halber, falls es mal jemand benötigt.


    Das passende COC Papier für einen VW kann man sich bei Volkswagen direkt hier bestellen:

    Welcome – Enter email address


    Sollte das (gerade für ältere Fahrzeuge) nicht möglich sein, weil es kein COC Papier gibt, kann man sich das technische Datenblatt zu seinem VW mit dem Fahrzeugbrief als Dateianhang und Angabe seiner Daten per Mail hier bestellen:

    customercare@volkswagen.de


    In dem Sinne

    "Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen

    und trotzdem zu hoffen, dass sich etwas ändert. " _patsch_patsch_patsch

    Zitat: Albert Einstein

Supporte uns und mehr Features für dein Profil erhalten

Das Forum unterstützen und gleichzeitig mehr Power für dein Profil?

  • mehr Speicherplatz in der Galerie
  • kein Download-Limit in der Datenbank
  • überproportional mehr Speicherplatz bei den privaten Nachrichten
  • mehr Anhänge/Bilder im Forum
  • individueller Benutzertitel wählbar
  • uvm. (mehr Infos hier)


zum WOBber+ Abo

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!

  • Registrierte Mitglieder haben die folgenden Vorteile:
  • ✔ kostenlose Mitgliedschaft
  • ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten
  • ✔ keine Werbung im Forum
  • ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • ✔ kostenlose Nutzung unseres Marktbereiches
  • ✔ schnelle Hilfe bei Problemen aller Art
  • ✔ Bilder hochladen und den Auto-Showroom nutzen
  • ✔ und vieles mehr ...