Lichtunterkante

  • Hey Leute, hab da mal ne Frage zwecks Lichtunterkante.
    Ab wann genau muss man auf die 50cm Lichtunterkante achten, da mir mein Tüvprüfer mal gesagt hatte irgendwann ab 87. Stimmt das?
    Ich bin nämlich am überlegen ende des Jahres n neues Projekt anzuangen und will halt einen Golf, bei dem ich nicht auf die Lichtunterkante achten muss, weil das Problem hatte ich schonmal und da sah der Golf im endeffekt fast gleich hoch aus, wie mit Serienfahrwerk... Ich schaue schon ab und zu im mobile nach nem Golf, aber derzeit halt nur bis bj. 86, aber wenn man erst ab bj. 88 auf die Lichtunterkante achten muss, dann könnte ich auch bis 87 suchen, wobei dann natürlich mehr suchergebnisse dazu kommen würden.
    Vielleicht hat das ja jemand schwarz auf weiß, ab welchem datum das in Kraft getreten ist.
    Wäre schön, wenn ihr mir helfen könntet.


    Gruß Dennis

  • Hi,


    Zitat

    Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab ....... Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte. ......


    Daraus ergibt sich für mich:


    -> ab EZ 01/1988 greift §50 Abs. 3 Satz 2 StVZO also mindestens 500 mm


    -> für EZ 11/1984 bis 12/1987 greift Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie die da wäre ECE R48


    -> für EZ vor 11/1984 gab es keine 500 mm Vorschrift aber es greift §30 StVZO und es ist liegt somit im Auge des Prüfers/Behörde.


    .

  • Hi,


    ab EZ 11/84 enthält die StVZO einen Passus der 500 mm Lichtaustrittskante als Minimum indirekt vorschreibt, somit geht es legal nicht tiefer.


    Vor EZ 11/84 ist es eine Ermessensfrage, ob durch eine tiefe Lichtaustrittskante eine Gefährdung entsteht. Da aber beim G2 ab 11/84 diese Gefährdung bei einer Unterschreitung der 500 mm Grenze quasi per Gesetz in der StVZO festgestellt ist, gibt es da meiner Meinung nach nicht viel zu Ermessen, 500 mm ist im Zweifel immer die Grenze.


    .

  • @ Lum
    Das mit EZ 11/84 wusste ich z.B nicht.
    Ist aber m.M.n. mit Vorsicht zu Geniessen. Es hatten auch schon diverse Polo1-,Golf 1-Fahrer ihre "Probleme" mit den 500mm ...
    Aber wie Du schon sagtest : "500 mm ist im Zweifel immer die Grenze"
    Grüsse

  • @ KingDen : Willst Du es nicht bei einem anderem Prüfer versuchen ??? Wenn da einer schon mit´m Zollstock und Baujahren daherkommt,na ich weiss nicht... |( :whistling:  
    MfG

  • Man braucht nur nen anständigen Prüfer der die Technik versteht und nicht nur Paragrafen reiten kann.
    Ich persönlich gehe immer zum Baurat und nie zu nem normalen Prüfer, auch wenn ich keine Einzelabnahme brauche.
    Wenn der gute Mann versteht worum es geht, dann wird er auch wissen, dass man beim Golf 2 mit 45cm Unterkantenhöhe bei richtig eingestellten Scheinwerfen nahezu genau so gut sieht und gesehen wird.
    Hauptsache es passt sonst alles und es schleift nichts.


    Außerdem kann mir keiner erzählen es würde keine in Deutschland legal zugelassenen Neuwagen nach 84/87 geben wo die Scheinwerferunterkante ab Werk bereits unter 50cm liegt!

  • Hi,


    Und auch wenn der Prüfer/Baurat es dir so abnimmt/einträgt kann dir jede Polizeistreifen den Wagen stilllegen mit allen dazugehörigen Konsequenzen.


    Und auch wenn ein Hersteller eine Ausnahmegenehmigung für eine Baureihe erwirkt hat, bedeutet das noch lange nicht das jeder Privatmensch eine solche Ausnahmegenehmigung auch für sein Tuning erhalten kann.


    .

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