Warum ich heute schlechte Laune habe

  • Mit dem Kurzzeitkennzeichen darf man natürlich nicht nur zum TÜV, man darf damit auch nach Hause oder zur Werkstatt fahren. Du bekommst so ein Merkblatt dabei auf dem steht was du darfst und was nicht.

  • Ich habe 2017 250km von zu Hause ein Auto gekauft ohne Tüv. Dafür habe ich bei der dortigen ZLS KZ-Kennzeichen geholt. Auskunft war: ich darf jetzt im Landkreis 5 Tage durch die Gegend fahren solange es irgendwie mit der Tüv Erlangung zu tun hat. Also zum Tüv, zu ner Werkstatt, um die Ecke zur Probefahrt. Aber definitiv keine Überführung, auch nicht zu mir nach Hause. Merkblatt gab es nicht, ist dann wohl ZLS abhängig.

  • Quelle unser Merkblatt aus dem Landkreis:


    "Neuregelung zur Erteilung v. Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015 mit

    Ergänzungen zum 01.10.2017

    Kurzzeitkennzeichen gelten nur noch für Probe- und Überführungsfahrten (Prüfungsfahrten

    entfallen) für nicht zugelassene Fahrzeuge (auch für Saisonkennzeichen außerhalb des

    Betriebszeitraums).

    Zuständigkeit:

    • Kurzzeitkennzeichen dürfen von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

    oder der für den Fahrzeugstandort zuständigen Zulassungsbehörde erteilt werden.

    • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es

    zugeteilt worden ist.

    • Die Gültigkeitsdauer beträgt längstens 5 Tage.

    Zuteilungsvoraussetzungen:

    • Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis haben

    KFZ-Versicherung (eVB für Kurzzeitkennzeichen)

    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) für die

    Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens

    • Halterdaten (Personalausweis, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug)

    • Fahrzeug-Hersteller, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Fahrzeug-Identnummer;

    der Nachweis ist in geeigneter Form zu erbringen, z. B. Fahrzeugschein und/oder Fahrzeugbrief

    sowie Nachweis d. gültigen Hauptuntersuchung (HU-Untersuchungsbericht)

    Ausnahmen:

    • Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem

    Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der

    Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden

    Bezirk und zurück durchgeführt werden (§16a Abs. 6 FZV wird im

    Fahrzeugschein vermerkt).

    • Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) dürfen nur

    Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den

    Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück

    durchgeführt werden (§16a Abs. 7 FZV wird im Fahrzeugschein vermerkt).

    • Wird dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren

    Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der

    Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden

    Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Einstufung

    als verkehrsunsicher!"

  • Warum nur alles so kompliziert?


    Kenne eine Anmerkung von einem Ausländer:

    Wer in Deutschland eine Steuererklärung machte, dem wird klar, daß dieses Land von Geisteskranken regiert wird. ;)


    Kenne aber auch noch Regelungen zum Abschleppen von KFZ:

    Wenn das geschleppte KFZ nicht gerade total verkehrsunsicher ist, kann es jederzeit sonstwohin abgeschleppt werden.

    Der Fahrer des geschleppten KFZ braucht nicht mal irgendeinen Führerschein zu haben.

    Er muß das KFZ nur lenken und bremsen können.

    Kurze Unterrichtung dazu reicht aus.


    Alles überholt oder wie oder was?


    Grüße

  • Kenne aber auch noch Regelungen zum Abschleppen von KFZ:

    Wenn das geschleppte KFZ nicht gerade total verkehrsunsicher ist, kann es jederzeit sonstwohin abgeschleppt werden.

    Der Fahrer des geschleppten KFZ braucht nicht mal irgendeinen Führerschein zu haben.

    Er muß das KFZ nur lenken und bremsen können.

    Kurze Unterrichtung dazu reicht aus.

    Guten Morgen,


    das ist inhaltlich schon sehr lange (immer) falsch. Ein abzuschleppendes Fahrzeug wird abgeschleppt, nicht geschleppt.


    Ist es liegengeblieben, darf es abgeschleppt werden, dann ist die Aussage m.W. richtig bis auf "sonstwohin", es darf die nächste erreichbare geeignete Werkstatt sein. Also von München aus sicher nicht VW in Hamburg. Autobahnen sind an der nächsten Abfahrt zu verlassen. Streiten kann man sich wahrscheinlich auch wenn das Fahrzeug von zu Hause in eine Werkstatt gebracht werden soll, der Schaden ist ja bekannt, man bleibt also nicht liegen. Für mich geht das in Richtung Schleppen.


    Für "Schleppen" ist eine behördliche Genehmigung nötig, der Ziehende hatte Klasse 2 zu besitzen, der geschleppte die Klasse des geschleppten Fahrzeugs. Da ewig nicht damit beschäftigt, k.A. wie dass bei den neuen Klassen aussieht.


    Grüße, Jörn

  • Gibt Punkte und Strafe.


    Bevor man hier Dinge behauptet bitte ich vorher die Richtigkeit zu prüfen.

    Damit hast Du recht.

    Danke für die Aktualisierung meines Kenntnisstandes. :)


    Grüße

  • 2er zum Kupplungswechsel da. Erst kommt man fast nicht ins Auto (Griff gebrochen), dann läuft der Motor nicht richtig (+Kupplung wirklich VOLL am Ende = super Kombi) und der Rest...NAJA, siehe unten.

    Wenn man dann im Nachhinein noch gesagt bekommt daß wohl der Anlasser defekt ist WEIL der Motor während der Fahrt aus und wieder an geht, fängt mein linkes Augenlied und meine rechte Hand an zu zucken







    einfach machen.





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