Strafzettel nach 6 wochen

  • moin
    gestern (03.07)hab ich nen strafzettel bekommen,wo ich angeblich vor genau 6 wochen (di,den 22.05)geblitzt worden sein soll.
    Ich hab schon öfter gelesen,das man strafzettel nur bis nach 6 wochen bezahlen muss,un danach nichmehr (weils dann "verjährt" is oder so)
    wisst ihr ob des stimmt,muss ich des nich zahlen (gab keine punkte),muss ich dann iwas schicken das ichs nich zahl oder is des einfach scheiß gelaber un man muss des zahlen?
    Nich das ich jetzt nix mach un die dann mit strafzahlungen kommen :D


    Lg Marc

  • Hallo,
    sind 2 oder3 Monate, aber nicht 6 Wochen.


    Grüße, Der Golf Zwei

  • nach 3 monaten erst aber dann auch nur wenn sich das amt nicht mehr deswegen rührt.


    da du ihn nach nun 6 wochen bekommen hast kannste dich halt net drum drücken und solange die sich immer melden un mahnen usw tritt der verfall nicht ein.
    erst wenn die sich 3 monate net mehr rühren dann verfällt es

    Golf 2 1.8L (RP)mit 7,5l/100km Verbrauch, ausfahrbaren heckspoiler, Golf 4 climatronic usw usw ^^


    Ich dachte ich könnte auch so tuen als wäre ich einer von diesen Taubstummen oder nicht? - GitS SC "der lachende mann"


    Wat will ich mit nen Mercedes? Mein Subaru hat 6!! Sterne! ;D

  • Wie schön dass alles ganz genau im Netz zu finden ist:



    http://www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm


    Zitat

    Grundsätzlich gilt für beide der vorgenannten Fälle, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB).

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