Tüv ist albern

  • da habe ich gleich auch noch ne frage :D
    ich habe ja jetzt die klarglas linsenscheinwerfer vom jetta drin...wie ist das da mit der scheinwerferunterkante?
    es wäre ja schwachsinn,wenn die da auch bis zum scheinwerfer geht,weil die linse ja mitten im scheinwerfer ist...:rolleyes:

  • Wenn du aufmerksam gelesen hättest, wüsstest du, daß es um die Lichtaustrittsunterkante geht. :D
    Bei deinen Linsenscheinwerfern musst du in die ABE oder die alternativen Papiere der Scheinwerfer kucken um feszustellen, wo im Scheinwerfer sie liegt.
    Auf jeden Fall kannst du einen Golf II nicht soo tief legen, daß du die 50cm unterschreitest!!!!!!!!111111


    Anmerkungen:


    Die Jetta-Grillleiste im Golf interresiert TÜV, DEKRA, und Polizei überhaupt nicht. (Außer, sie fällt schon beim Scharf-Ankucken ab!)
    Ich hab jede der vorgenannten Institutionen extra darauf hingewießen, das die bei mir so drin ist. Die generelle Antwort lässt sich so ungefähr zusammenfassen:
    "Bei ihrem Fernlicht ist es uns egal, wie hoch es leuchtet!"


    Das bezieht sich darauf, daß die untere Hälft des Scheinwerfers das Licht nach oben reflektiert und NUR für's Fernlicht eine Bedeutung hat!


    Bis jetzt hab' ich auch glücklcherweise noch keinen Prüfer kennengelernt, der nicht wusste, wo die Lichtaustrittsunterkante ist!!!

    "Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!

    2 Mal editiert, zuletzt von BlueOne ()

  • Zitat

    Original von BlueOne
    Wenn du aufmerksam gelesen hättest, wüsstest du, daß es um die Lichtaustrittsunterkante geht. :D


    laut meinem tüv und der dekra ist die scheinwerferunterkante relevant,nicht die lichtaustrittskante ?(
    da kann ich hier so aufmerksam lesen,wie ich will!


    Zitat

    Bei deinen Linsenscheinwerfern musst du in die ABE oder die alternativen Papiere der Scheinwerfer kucken um feszustellen, wo im Scheinwerfer sie liegt.


    wenns da stehen würde,würde ich nicht fragen :D


    Zitat

    Auf jeden Fall kannst du einen Golf II nicht soo tief legen, daß du die 50cm unterschreitest!!!!!!!!111111


    also mit serienscheinwerfern und meinem 60/40 fahrwerk wäre ich bei genau 50 cm und mittlerweile wäre ich bei 48 cm.ich weiß,dass das die scheinwerferunterkante ist,aber hier wird nunmal nach der gegangen...

  • Du hast nich zufällig 'ne Verkersrechtsschutzversicherung?
    Dann könntest du da beruhigt mal 'n Anwalt befragen.


    Scheinwerferunterkante? Die ham doch was am Helm!!!


    Mit meinem 100/60 Fahrwerk bin ich ja dann schon langsam bei 40cm!


    Muß ich mir da jetzt die Scheinwerfer auf die Haube schrauben??? :D


    Es kann doch eigendlich nich sein, daß hier jeder Prüfer den Kram auslegen kann, wie er will!!! Wenn Koni so'n Fahrwerk baut und vom KBA für'n Zweier abnehmen lässt, muß das dann doch auch i.O. sein, oder nicht ???

    "Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!

  • Ich hab mir den Paragraphen gerade mal durchgelesen und da steht ja nicht "Lichtaustrittsunterkante" sondern der "niedrigste Punkt der Spiegelkante". Das führt ja automatisch zu missverständnissen bei H4 Scheinwerfern, da es nur einen Spiegel gibt, der untere Teil aber nur vom Fernlicht genutzt wird.
    Naja, ich hoffe mal, dass niemand meine 49,5cm bemängelt.

  • Da sich die Maße im Gesetzestext aber eindeutig auf das Abblendlicht beziehen, kann nicht die Scheinwerferunterkant gemeint sein. So'n Prüfer muß doch eigendlich Kfz-Technik studieren. Dann muß er das doch auch wissen!!!

    "Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!

  • Hallo, welchen technischen Sinn diese "50cm-Grenze" macht (und wie es zu messen ist), läßt sich bestimmt endlos diskutieren! Auf jeden Fall ist es ein Anbaumaß für die Beleuchtungseinrichtung "vordere Scheinwerfer" und somit einzuhalten.
    Bestimmt kann bei einigen Fahrzeugen dadurch das Maß der Tieferlegung reglementiert werden, obwohl dann trotzdem noch eine ausreichende Bodenfreiheit des Fahrzeugs gewährleitet sein könnte! Die Umgehung dieser Vorschrift durch die Verwendung anderer Scheinwerfer wurde schon hinreichend erörtert.
    Da die Vorschrift der Bodenfreiheit doch recht aufgeweicht wurde, wird von entsprechenden Sachverständigen gerne diese "50cm-Grenze" als Argument genommen, um eine Tieferlegung abzulehnen (ohne große Diskussion über die Bodenfreiheit). Bei Unterschreitung dieser Grenze kann die Bodenfreiheit aber auch nicht mehr ausreichend sein.
    Das dadurch nur in den geringsten Fällen eine Gefahr ausgeht, sofern alles andere den Vorschriften entspricht (so wurde es schon sinngemäß erwähnt), sehe ich auch so. Allerdings (laut STVO) darf vom Fahrzeug bei dessen Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr keine vermeidbare Behinderung ausgehen! (Beispiel: Tank leer auf der Autobahn -> wirst von der Polizei "erwischt" -> vermeidbare Behinderung -> Strafe!!!) Und wir wissen es alle, daß tiefergelegte Fahrzeuge oft schon bei "normalen" Fahrbahnunebenheiten die Geschwindigkeit stark reduzieren (Beispiel: Bahnübergang) und somit auch dahinter fahrende Fahrzeuge (mit einer ausreichenden Bodenfreiheit) behindert werden könnten. Und das kann eine vermeidbare Behinderung sein und alleine schon aus diesem Grund kann solch eine Tieferlegung nicht mehr eintragungsfähig sein. Solch eine Beurteilung im Rahmen einer Eintragung ist natürlich oft recht subjektiv und die Grenzen sind da auch recht fließend, so daß es in Bezug auf dieses Kriterium bei unterschiedlichen Sachverständigen auch zu anderen Bewertungen kommen kann.
    Zum Thema (sinngemäß) was eingetragen ist, ist eingetragen! Wenn eine Eintragung nachweislich rechtswidrig getätigt wurde oder es nachgewiesen wurde, daß zum Zeitpunkt der Eintragung diese nicht den Vorschriften entsprochen haben konnte, so ist diese Eintragung wertlos und kann zurückgezogen werden. Wer dann welche Kosequenzen zu tragen hat und wer die dadurch resultierenden Kosten zu tragen hat/haben, steht dann auf einem ganz anderen Blatt. Auf jeden Fall kann es dann für alle beteidigten Personen recht ungemütlich werden!
    Gruss.
    P.S.: Die Polizei verfügt auch über qualifiziertes Personal auf dem Gebiet "Fahrzeugtuning" und läßt sich mit Sprüchen, wie "alles eingetragen" oder der Drohung mit einem Anwalt bestimmt nicht einschüchtern. Wenn da dann noch der Verdacht einer nicht den Vorschriften entsprechenden Eintragung im Raum steht, so kann die Polizei nur einer "mündlichen Verwarnung" aussprechen, wird es aber überwiegend nicht damit bewenden lassen. Eine Nachbegutachtung ist bestimmt fällig, bis hin zu einer Beschlagnahme des Fahrzeugs "vor Ort". Da steht eine Anzeige mit entspechenden "Punkten in Flensburg" und eine Entziehung der Fahrerlaubnis (z.B. bei schon vorhandenen "Verkehrsdelikten") im Raum! Und das ganze beispielsweise nur für "paar Zentimeter tiefer als erlaubt", um sich mit seinem Fahrzeug von der Fahrzeugmasse abzusetzen!

  • Leute, legt doch einfach ein paar Klötze in den Kofferraum. Dann kommt der Wagen Vorne höher :] Is wie mit klausi ... Musste bleitanken, kommt die Karre tiefer :D

  • ich glaube so blöde sind die beim tüv auch nicht, demnach wird es mit dem kofferraum vollpacken nix. voll tanken könnte aber nen cm bringen.

    Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen

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