LED-Umbauten,UBB,....

  • Da hier ab und zu über die Legalität von Umbauten der Beleuchtung gemutmaßt wird ,stell ich mal mit freundlicher Erlaubnis
    von Larkin(fettes dankeschön) aus dem LEDSTYLES Forum das hier rein:
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    So viele meinen Fußraumbeleuchtung , andere Tachofarben usw wären illegal und die Grünen machen Ärger.
    Hier die richtigen Antworten und Quellenangaben.


    Hier ein Briefverkehr mit der DEKRA (die müssen es wohl wissen)


    Bei mir liegt der wichtigste schriftlich Teil im Auto und wenn mal wieder jemand meint es wäre verboten hat man was in der Hand.


    Wichtiges ist fett aber alles sehr intressant bzw witzig Lachen


    Natürlich muss man das alles relativ sehen:
    Wer ne Luxeon einbaut oder überall LEDs einbaut (Säulen usw..) und die den kompletten Innenraum erhellt wird zurecht Probleme bekommen.
    Aber mit paar 5mm oder SF dezent im Fußbereich darf nix passieren.
    Genaues erfahrt ihr jetzt:


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    Zitat:
    Sehr geehrte Damen und Herren


    Ich habe einen Flyer eines Tuners erhalten, der sog. Unterbodenbeleuchtung (UBB) anbietet.
    Da es wohl ein super Angebot ist und wir alle kurz davor stehen uns jeweils ein UBB-Set zu bestellen, steht quasi nur noch eine kleine Hürde vor uns: Der TÜV / DEKRA bzw. die Polizei.
    Und jetzt zu meinen beiden Fragen
    Nummer 1: Warum ist es hier in Deutschland verboten und in welchen Paragraphen (bitte mit Zitat wenn möglich) der STVo steht geschrieben, dass an meinem Fahrzeug keine UBB während der Fahrt leuchten darf?
    Ich nehme mal an, dass sehr wahrscheinlich in Ihrer Mail ein Satz stehen wird, der besagt, dass die UBB eines Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer ablenken kann, die dadurch Unfälle verursachen könnten.
    Deshalb komme ich jetzt zu meiner 2. Frage:
    Wenn UBB Ursache eines Verkehrsunfalls sein kann, müsste dann nicht auch der "Christbaumschmuck" oder andere leuchtende Gegenstände in LKW's verboten werden? Oder was ist z.B. mit attraktiven Frauen, die bei schönem Wetter in Miniröcken am Straßenrand gehen oder stehen (hiermit meine ich keine Prostituierten!!!)? Wenn Frauen in knappen Kleidern sehe, drehe ich mich auch um.... Müsste das dann nicht auch verboten werden? Oder ganz anders: Wenn ich morgens um halb 7 auf dem Weg zur Arbeit bin, sehe ich mindestens 10 Leuchtreklamen, teilweise auch wieder mit leichtbekleideten Damen.... Das lenkt ja schließlich auch alles ab!!!
    Deshalb nochmal meine Frage: Warum ist es verboten, dass ich während der Fahrt die Unterbodenbeleuchtung leuchten lasse???


    Mit freundlichen Grüßen und der Bitte einer schnellen, wahrheitsgemäßen und ordentlichen Antwort
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    Sehr geehrter Herr


    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:


    Gemäss §49a ( Absatz 1 ) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und
    ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
    lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


    Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich bereits Fachgremien
    beschäftigt und diese haben sich u.a. wie folgt geäußert:
    - die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    - die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann
    andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
    - bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen,
    sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr
    als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können.
    - das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und
    nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.


    Begutachtungen im Rahmen von §19(2) bzw. Änderungsabnahmen nach §19(3)
    StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage
    trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung und/oder ähnlichen
    Maßnahmen zu.


    Lt. §30 StVZO dürfen Fahrzeuge nur so gebaut, umgebaut oder ausgerüstet sein,
    dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer keine größere Gefährdung zu
    erwarten ist.


    Auch zu Ihrer 2. Frage, Christbäume und sonstige leuchtende Mittel vorne
    an LKW die nicht vorgeschrieben sind (Michelinmännchen, gelbe Leuchten auf
    dem Dach, gelbe Rückstrahler nach vorn usw.), sind nicht zulässig und führen
    zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19(2) Nr. 2, da eine Gefährdung
    anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein kann.


    Was die äußeren Reize anbetrifft, sind es keine Fahrzeuge und fallen dadurch
    auch nicht unter die Bestimmungen der StVZO, auch wenn diese Damen
    manchmal auch ein sehr schönes Fahrgestell haben können Winken).
    Das gleiche trifft für Leuchtreklamen o.ä. zu. Dabei gibt es sogar Urteile, wo einige
    derartige Reklamebeleuchtungen aufgrund der Verkehrsbeeinflussung geändert
    werden mussten.


    Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter pruefwesen@dekra.com gerne
    zur Verfügung.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i. A. Andreas Forkert



    ________________________________________________________________



    Sehr geehrter Herr Forkert,


    vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.


    Muss aber trotz der ausführlichen Antwort noch einmal kurz nachhaken:
    Heißt das jetzt, dass ich die Unterbodenbeleuchtung noch nicht einmal am
    Wagen haben darf, sprich: wenn mich mal die Polizei anhalten würde, sagen
    wir mal wegen einer Routinekontrolle, und die dann sehen: "aha, der hat da
    ja solche Röhren die wohl zur Unterbodenbeleuchtung gehören", erlischt dann
    sofort die Betriebserlaubnis und ich muss die Dinger direkt vor Ort
    abmontieren?


    Nehmen wir mal an, dass das so wäre... Warum bieten Tuner dann diese Teile
    an mit dem Werbetext: "damit seid ihr der Publikumsmagnet auf jedem
    Tunertreff" und all so'n Schmarrn?
    Nehmen wir mal an, dass das nicht so wäre... Darf ich die UBB an privaten
    Parkplätzen wie z.B. im Garagenhof, bei A.T.U. oder an Tankstellen leuchten
    lassen?


    Und dann hätte ich noch eine Frage: Nehmen wir mal an, diese UBB hätte eine
    E-Prüfnummer. Besteht dann eventuell, unter Umständen die Möglichkeit, die
    UBB so anzuschließen, dass sie als Ein- und Ausstiegsbeleuchtung eingetragen
    werden kann?


    Ich denke, dass mit Beantwortung dieser Fragen alle Klarheiten beseitigt
    werden dürften...


    Mit freundlichen Grüßen


    --------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Sehr geehrter Herr


    ja Sie interpretieren es richtig. Selbst das Anbauen ist verboten.


    Um Sie aber zu beruhigen diese Leuchten dürften auch vom Verkäufer
    so nicht angeboten werden.
    Oft gibt es daher solche Aussagen, wie "nicht zulässig im Gebiet der
    StVZO" oder ähnlich.


    Die StVZO schreibt im §22a unter anderem vor, dass:
    "(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
    sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
    nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden,
    wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
    gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das
    Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
    12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)."


    Selbst wenn diese UBB nur mal Ihrer Annahme folgend ein "E"-Prüfzeichen
    hätte, würde diese noch lange keine für zulässig erklärte lichttechnische
    Einrichtung nach §49a StVZO darstellen und wäre damit unvorschriftsmäßig.


    Vielleicht hilft Ihnen auch unsere kleine Broschüre "Lichttechnik", darin finden
    Sie die Anbauvorschriften / Maße und eine gute Übersicht über den
    Anbau von Lichttechnischen Einrichtungen im allgemeinen, die Sie über
    folgenden Link runterladen können:
    http://www.dekra.de/dekra/show.php3?id=434&nodeid=434&_language=de


    bzw.


    http://www.dekra.de/live/medie…chttechn3f715e22778a3.pdf


    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    Andreas Forkert
    _______________________________________________________________________________


    der Rest folgt dann morgen,ist en bissle zu lang für 1 Post :P

  • Sehr interessant zu lesen.Aber ich denke,auch dadurch werden nicht alle Unklarheiten beseitigt.Denn z.B. mein TÜVer meinte mal,dass es generell möglich ist,eine UBB als Ausstiegsbeleuchtung einzutragen.Natürlich nur solange,wie die Zündung aus ist.

  • manipro kansnte trotzdem vergessen dein tüvler solte sich mal informieren



    UBB egal welche farbe sind verboten.


    alleine der Anbau führt zum erlöschen der BE.


    Jede Lichttechnische einheit muss eine prüfung und die eprüfzeichen haben und da die keine der ubb vorweisen kann automatisch verboten.


    sie alleine nur anzubringen da jede lichttechnische einheit funktionieren muss.


    Die schaltung mit nur tür und Motor aus ist auch verboten da ihr wiederum die prüfzeichen dazu fehlen und für einstiegsbeleuchtungen bestimmte vorschriften gelten und net unter auto geknallt und schon gar net rundrum den das ist eine Flurbeleuchtung.


    Dies gilt auch für fahrzeuge die parken da sie immernoch im bereich der stvzo stehen erst auf einen abgesperrten gelände bist du ausserhalb der stvzo.


    UBB ist in keinster weise eintragbar weil sie gegen die stvzo verstösst.


    Kofferraumbeleuchtung und fussraumbeleuchtung ist auch verboten wen sie nach aussen strahlt drum gehen fussraumbeleuchtung, koferraumbeleuchtung und innenbeleuchtung nur bei geöffnetten türen da sie sonst bei der fahrt das lichtbild des fahrzeugs verändern.

  • Ich kenne einige,die das eingetragen haben und auch noch nie Probleme damit hatten...ich kann das allerdings auch nicht nachvollziehen.Wie wir ja alle wissen,sind Eintragungen kein Freifahrtschein und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

  • Zitat

    Kofferraumbeleuchtung und fussraumbeleuchtung ist auch verboten wen sie nach aussen strahlt drum gehen fussraumbeleuchtung, koferraumbeleuchtung und innenbeleuchtung nur bei geöffnetten türen da sie sonst bei der fahrt das lichtbild des fahrzeugs verändern.


    Nur mal kurz nachgefragt:
    Ich hab mir nu n neues Radio zugelegt, richtig schön mit OLED Display,
    Hintergrundbilder/Videos etc. pp.
    Gestern nachts damit rumgefahren, bereits gedimmt, aber dennoch iss das ding
    recht hell, auf alle fälle heller als ne Fußraumbeleuchtung (von aussen
    gesehen).
    Theoretisch verändert sich dadurch ja auch das Lichtbild meines Fahrzeugs -
    wenn auch relativ gering, also wäre das dann auch verboten? ?(
    Oder gehen wir zu den leuten die ihr tolles navi nachts nicht dimmen - wenn man
    dahinter fährt kann man die Karte ja fast selber lesen ^^
    Auch verboten?


    Oder gelten da andere Regelungen, weil ja keine Beleuchtung an sich, sondern
    Radio/Navi?



    Greetz
    RaVeN

  • Das ist ein sehr interessante Frage.Insbesondere die Nachrüstnavis,die meistens mitten in der Scheibe hängen,blenden Nachts extrem.

  • da müsst ihr mal genauern den tüv fragen.
    die radios sind eigentlich mehr nur von hinten zu sehen von vorne und seite eher net.
    ich weiss warum nachts mein monitor eingefahren ist

    Einmal editiert, zuletzt von Liriel ()

  • so ,un nu der Rest:
    _______________________________________________
    Sehr geehrter Herr Forkert,


    vielleicht erinnern Sie sich ja noch an mich...
    Hatte mal wegen der Unterbodenbeleuchtung nachgefragt.


    Mache mich gerade an meinem Innenraum zu schaffen.
    Fahre schon länger mit blauer Tachobeleuchtung durch die Gegend.
    Gestern Abend wurde ich von den netten Kollegen der Polizei angehalten,
    Routinekontrolle. Einer der beiden Kollegen hat einen kurzen Blick in das
    innere meines Astra geworfen und war sich nicht sicher, ob es erlaubt ist,
    mit blauer Tachobeleuchtung zu fahren. Der 2. Kollege hat sich dann meinen
    Führerschein und Fahrzeugschein genommen und ist dann in den Polizeiwagen
    (einem VW) gestiegen. Kurz darauf kam er lachend zurück, hat sich seinen
    Kollegen gekrallt und ist zu dem Polizeiwagen gegangen, der, wie es bei VW
    üblich ist, auch blaue Tachobeleuchtung hat...
    Glücklicherweise haben sie wohl nicht daran gedacht, dass Opel gelbe Tachos
    haben und haben mich weitergeschickt.
    Deshalb meine Frage: Ist blaue Tachobeleuchtung (hier ist z.B. ein
    Link:
    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=72986&item=7986690554&rd=1&ssPageName=WDVW
    )
    oder blaue Innenbeleuchtung am Dachhimmel erlaubt?


    Und wie sieht es mit Fussraumbeleuchtung, z.B. durch Neonröhren oder
    Kaltlichtkathoden aus? Ein Kollege von mir, der immer mit leuchtender
    Fussraumbeleuchtung unterwegs ist, wurde auch von Polizisten angehalten und
    kontrolliert. Die Polizisten haben das Licht gesehen, aber nichts gesagt.
    Als ich meinen Kollegen darauf angesprochen habe, hat er gesagt, dass
    Fussraumbeleuchtung in sofern erlaubt oder besser gesagt geduldet wird,
    solange das Licht nur den Fussraum und nicht den kompletten Innenraum
    ausleuchtet. Stimmt das denn? Habe Kaltlichtkathoden schon zu Hause liegen,
    die nur noch darauf warten, verbaut zu werden... Würde sie halt auch gerne
    ans Abblendlicht anschließen, sodass sie halt angehen, sobald es dunkel
    wird.
    Ich frage deshalb, da ich mir unter anderem wegen der Farbe nicht sicher
    bin. Unser Audi z.B. hat auch Fussraumbeleuchtung, die jedoch gelb ist.
    Aber
    da es ab Werk schon so ist, kann es ja nicht verboten sein...
    Und wo wir schon mal im Fussraum sind, gibt es noch etwas, dass ich wissen
    möchte: Habe mir Alupedale gekauft. Natürlich mit Teilegutachten. Aber
    warum
    muss ich denn Alupedale und vor allem Riffelblechfussmatten eintragen
    lassen? Beide haben doch nichts mit der Fahrsicherheit oder mit
    meldepflichtigen Änderungen zu tun, da sich doch nichts am Fahrzeug ändert
    oder irre ich mich da?


    So, damit gehen mir langsam die Fragen aus und hiermit bedanke ich mich
    schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    X X
    ---------------------------------------------------------------------


    Sehr geehrter Herr


    vielen Dank für die Zusendung Ihrer erneuten Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:


    Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass
    an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und
    die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
    dürfen.


    Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
    explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche
    gilt
    für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung bzw. eine Taster und
    Tachobeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten
    aber die §§19, 30 StVZO.


    Dringt diese Beleuchtung nach außen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der
    vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das
    Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere
    Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt,
    falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder
    behindert werden könnte.


    Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.


    Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall
    beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu
    erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht
    erforderlich.



    Gemäss dem Beispielkatalog für Beurteilung von Änderungen gem. §19(3)
    StVZO (Punkt 4.20) ist die Verwendung von s.g. Pedalaufsätzen / Blenden
    genehmigungspflichtig, d.h. es ist eine entsprechende Teilegenehmigung
    (ABE / Teilegutachten) erforderlich.


    Das mitgelieferte Prüfzeugnis kann auch von eine Änderungsabnahme
    freistellen, wenn darin explizit darauf hingewiesen wird.




    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i. A. Andreas Forkert
    ___________________________________________________________


    LED-Standlicht


    Es ist so, dass der Versicherungsschutz nur Futsch ist, wenn das "illegal verbaute Teil" etwas mit dem Unfall zu tun hat.


    Wenn dir jemand am hellen Tag ins Auto fährt, kann der nicht sagen, dein Standlicht ist ne LED und nicht Original, du bist mit Schuld.


    Wenn du z.B.: einen Auffahrunfall verursachst, und du hast abgefahrene Reifen, dann kann die Versicherung aussteigen, allerdings wenn dir einer draufknallt kann die Versicherung gar nichts zu deinen abgefahrenen Reifen sagen, nur die Polizei!


    Also:


    ES MUSS IMMER DIREKT IN VERBINDUNG MIT DEM UNFALL STEHEN, DAS DIE VERSICHERUNG AUSSTEIGEN KANN!


    So von einer Versicherungsschulung in der Firma gehört.
    TÜV oder Dekra Meinung dazu werd ich noch einholen damit das ebenfalls 100% bestätigt ist.
    -------------------------------------------------------------------
    So hier die genaue Antwort:


    hat Folgendes geschrieben:
    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:


    Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
    ...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.


    Solange sie genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen
    auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder
    Wellenlinie mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig.
    Anbaumaße und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden.



    Nach §19 Abs. 2 StVZO ist in folgenden Fällen vom Erlöschen der
    Betriebserlaubnis auszugehen.
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Eine Gefährdung lässt sich bei Beleuchtungseinrichtungen immer herleiten.
    (Autor:heißt aber nicht dass kein Versicherungschutzt mehr greift nähres unten)


    Es gibt nach unserer Kenntnis bis jetzt noch keine zulässige Nachrüst-
    lösung für Kennzeichenleuchten in LED-Technik. Es ist nicht ausreichend,
    nur das Leuchtmittel (die Glühlampe) gegen ein entsprechend gesockeltes
    LED-Leuchtmittel auszutauschen.


    Bei zulässigen LED-Nachrüstlösungen handelt es sich i.d.R. immer um eine
    geprüfte Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel. Unter anderem aufgrund
    eines anderen Abstrahlverhaltens von LED's können die geforderten
    lichttechnischen Eigenschaften sonst bisher nicht sichergestellt werden.


    Eine Modifikation von genehmigten Teilen (nachträgliches Einfärben usw.)
    ist nicht zulässig und führt zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und
    damit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.




    Den Versicherungsschutz betreffend, verhält es sich so, dass der er nicht
    zwangsläufig mit der Betriebserlaubnis erlischt, jedoch kann, wenn Ihnen
    die Versicherung grobe Fahrlässigkeit nachweist - und dieses fällt den
    Versicherungen in der Regel gar nicht schwer- oder ein Schaden durch die
    Änderung herbeigeführt wird, die Versicherung die entstandenen Kosten bei
    Ihnen geltend machen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i.A. Andreas Forkert


    _____________________________________________
    Gruß
    IllumiLED
    Illumination for cars and home

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