Da hier ab und zu über die Legalität von Umbauten der Beleuchtung gemutmaßt wird ,stell ich mal mit freundlicher Erlaubnis
von Larkin(fettes dankeschön) aus dem LEDSTYLES Forum das hier rein:
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So viele meinen Fußraumbeleuchtung , andere Tachofarben usw wären illegal und die Grünen machen Ärger.
Hier die richtigen Antworten und Quellenangaben.
Hier ein Briefverkehr mit der DEKRA (die müssen es wohl wissen)
Bei mir liegt der wichtigste schriftlich Teil im Auto und wenn mal wieder jemand meint es wäre verboten hat man was in der Hand.
Wichtiges ist fett aber alles sehr intressant bzw witzig Lachen
Natürlich muss man das alles relativ sehen:
Wer ne Luxeon einbaut oder überall LEDs einbaut (Säulen usw..) und die den kompletten Innenraum erhellt wird zurecht Probleme bekommen.
Aber mit paar 5mm oder SF dezent im Fußbereich darf nix passieren.
Genaues erfahrt ihr jetzt:
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Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe einen Flyer eines Tuners erhalten, der sog. Unterbodenbeleuchtung (UBB) anbietet.
Da es wohl ein super Angebot ist und wir alle kurz davor stehen uns jeweils ein UBB-Set zu bestellen, steht quasi nur noch eine kleine Hürde vor uns: Der TÜV / DEKRA bzw. die Polizei.
Und jetzt zu meinen beiden Fragen
Nummer 1: Warum ist es hier in Deutschland verboten und in welchen Paragraphen (bitte mit Zitat wenn möglich) der STVo steht geschrieben, dass an meinem Fahrzeug keine UBB während der Fahrt leuchten darf?
Ich nehme mal an, dass sehr wahrscheinlich in Ihrer Mail ein Satz stehen wird, der besagt, dass die UBB eines Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer ablenken kann, die dadurch Unfälle verursachen könnten.
Deshalb komme ich jetzt zu meiner 2. Frage:
Wenn UBB Ursache eines Verkehrsunfalls sein kann, müsste dann nicht auch der "Christbaumschmuck" oder andere leuchtende Gegenstände in LKW's verboten werden? Oder was ist z.B. mit attraktiven Frauen, die bei schönem Wetter in Miniröcken am Straßenrand gehen oder stehen (hiermit meine ich keine Prostituierten!!!)? Wenn Frauen in knappen Kleidern sehe, drehe ich mich auch um.... Müsste das dann nicht auch verboten werden? Oder ganz anders: Wenn ich morgens um halb 7 auf dem Weg zur Arbeit bin, sehe ich mindestens 10 Leuchtreklamen, teilweise auch wieder mit leichtbekleideten Damen.... Das lenkt ja schließlich auch alles ab!!!
Deshalb nochmal meine Frage: Warum ist es verboten, dass ich während der Fahrt die Unterbodenbeleuchtung leuchten lasse???
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte einer schnellen, wahrheitsgemäßen und ordentlichen Antwort
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Sehr geehrter Herr
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Gemäss §49a ( Absatz 1 ) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich bereits Fachgremien
beschäftigt und diese haben sich u.a. wie folgt geäußert:
- die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
- die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann
andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
- bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen,
sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr
als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können.
- das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und
nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.
Begutachtungen im Rahmen von §19(2) bzw. Änderungsabnahmen nach §19(3)
StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage
trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung und/oder ähnlichen
Maßnahmen zu.
Lt. §30 StVZO dürfen Fahrzeuge nur so gebaut, umgebaut oder ausgerüstet sein,
dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer keine größere Gefährdung zu
erwarten ist.
Auch zu Ihrer 2. Frage, Christbäume und sonstige leuchtende Mittel vorne
an LKW die nicht vorgeschrieben sind (Michelinmännchen, gelbe Leuchten auf
dem Dach, gelbe Rückstrahler nach vorn usw.), sind nicht zulässig und führen
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19(2) Nr. 2, da eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein kann.
Was die äußeren Reize anbetrifft, sind es keine Fahrzeuge und fallen dadurch
auch nicht unter die Bestimmungen der StVZO, auch wenn diese Damen
manchmal auch ein sehr schönes Fahrgestell haben können Winken).
Das gleiche trifft für Leuchtreklamen o.ä. zu. Dabei gibt es sogar Urteile, wo einige
derartige Reklamebeleuchtungen aufgrund der Verkehrsbeeinflussung geändert
werden mussten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen per E-Mail unter pruefwesen@dekra.com gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Andreas Forkert
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Sehr geehrter Herr Forkert,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Muss aber trotz der ausführlichen Antwort noch einmal kurz nachhaken:
Heißt das jetzt, dass ich die Unterbodenbeleuchtung noch nicht einmal am
Wagen haben darf, sprich: wenn mich mal die Polizei anhalten würde, sagen
wir mal wegen einer Routinekontrolle, und die dann sehen: "aha, der hat da
ja solche Röhren die wohl zur Unterbodenbeleuchtung gehören", erlischt dann
sofort die Betriebserlaubnis und ich muss die Dinger direkt vor Ort
abmontieren?
Nehmen wir mal an, dass das so wäre... Warum bieten Tuner dann diese Teile
an mit dem Werbetext: "damit seid ihr der Publikumsmagnet auf jedem
Tunertreff" und all so'n Schmarrn?
Nehmen wir mal an, dass das nicht so wäre... Darf ich die UBB an privaten
Parkplätzen wie z.B. im Garagenhof, bei A.T.U. oder an Tankstellen leuchten
lassen?
Und dann hätte ich noch eine Frage: Nehmen wir mal an, diese UBB hätte eine
E-Prüfnummer. Besteht dann eventuell, unter Umständen die Möglichkeit, die
UBB so anzuschließen, dass sie als Ein- und Ausstiegsbeleuchtung eingetragen
werden kann?
Ich denke, dass mit Beantwortung dieser Fragen alle Klarheiten beseitigt
werden dürften...
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrter Herr
ja Sie interpretieren es richtig. Selbst das Anbauen ist verboten.
Um Sie aber zu beruhigen diese Leuchten dürften auch vom Verkäufer
so nicht angeboten werden.
Oft gibt es daher solche Aussagen, wie "nicht zulässig im Gebiet der
StVZO" oder ähnlich.
Die StVZO schreibt im §22a unter anderem vor, dass:
"(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden,
wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das
Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)."
Selbst wenn diese UBB nur mal Ihrer Annahme folgend ein "E"-Prüfzeichen
hätte, würde diese noch lange keine für zulässig erklärte lichttechnische
Einrichtung nach §49a StVZO darstellen und wäre damit unvorschriftsmäßig.
Vielleicht hilft Ihnen auch unsere kleine Broschüre "Lichttechnik", darin finden
Sie die Anbauvorschriften / Maße und eine gute Übersicht über den
Anbau von Lichttechnischen Einrichtungen im allgemeinen, die Sie über
folgenden Link runterladen können:
http://www.dekra.de/dekra/show.php3?id=434&nodeid=434&_language=de
bzw.
http://www.dekra.de/live/medie…chttechn3f715e22778a3.pdf
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Andreas Forkert
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der Rest folgt dann morgen,ist en bissle zu lang für 1 Post