§50 absatz 3 der stvzo und ist am 1.1.1988 in kraft getretten.
Zitat(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
- Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
was ist an diesen paragraphen so schwer zu verstehen? und wo steht da kraftrad? wo hast du das her mit kraftrad?
hier falls du das inkraft tretten nicht glaubst:
http://www.adac.de/infotestrat…lassung/vorschriften-pkw/
oder hier beim GTÜ auf seite 18: in der Höhe: 500...1200 mm; nach StVZO, vor EZ 1.1.88 Unterkante bis 1000 mm
http://www.gtue.de/sixcms/medi…roschuere_lte_2010-12.pdf
müssen wir das immer und immer wieder durchkauen das ab 1.1.1988 die unterkante scheinwerfer mind 50cm hoch sein muss und nicht tiefer?
was ez nach 1.1.1988 hat und tiefer als 50cm ist und das nicht ab werk ist sondern durch tieferlegen fährt ohne betriebserlaubnis rum!!!
ENDE