Golf GTI 16V zeitgenössischer Zustand?

  • Hallo,
    ich habe ein paar Fragen zur H-Zulassung, bzw. zeitgenössischer Zustand.
    Zur kurzen Erklärung. Ich besitze einen original Golf GTI 16V KR Bj. 1986. Ich weiß, bis zu H-Zulassung sind es noch 5 Jahre, aber es halndelt sich hierbei um ein Freizeitobjekt (was sich durchaus noch zieht). Ich bin den Golf 2 Jahre lang täglich gefahren und habe Ihn nun abgemeldet und möchte Ihn nun Stück für Stück restaurieren. Der Wagen soll auf jeden Fall im original Zustand bleiben, mit ein paar kleinen Abweichungen, diese wären:
    - Fahrwerk
    - Auspuffanlage
    - Alufelgen
    Nun meine Frage, laut dem TÜV Süddeutschland, sind "zeitgenössische Umbauten" erlaubt, also was im Jahre 1986 verbaut wurde. Welches Fahrwerk und welche Alufelgen kann ich also meine Golf verpassen, damit dies noch in das Bild von 1986 passt. Bei der Auspuffanlage meinte der TÜV Prüfer, das eine Hartmann Auspuffanlage auch zu diesem Zeitpunkt eine begehrtes Tuningteil war und dies erlaubt wäre. Diese Anlage ist auch die einzigste die für mich in Frage kam :)


    Bin für jeden Vorschlag, jede Anregung oder Kritik dankbar.

  • In einer Broschüre vom TÜV stand mal dass alles was 10Jahre nach Baujahr als Zeitgenösisch gilt.
    Auch muss es kein Fahrwerk von 1986 sein, es geht auch ein neueres falls denn schon damals tiefergelegt wurde. So mein Kenntnis stand.
    Natürlich vorher lieber den lieben Onkel vom TÜV fragen.

  • habe ich gerade woanders gelesen, soll wohl neue richtlinien geben fürs h-kennzeichen. evtl hilft das schonmal etwas weiter.


    evtl kannst dein fahrzeug mal unter den fahrzeugvorstellungen vorstellen, hört sich ja ganz interesant an.


    DEUVET Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.V.


    NEWSLETTER vom 24.05.2011



    Neue Richtlinie zum H-Kennzeichen Überarbeitung des Sonderheftes „Zulassung“



    Anlässlich der Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist nun auch die Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern zu überarbeiten.



    Die gesetzliche Änderung war nun Anlass, die Richtlinie zu überarbeiten, wozu das Bundesverkehrsministerium die mit dem Oldtimer befassten Unternehmen und Interessenverbände zur Anhörung einlud, so auch den DEUVET.



    Die Veröffentlichung der Richtlinie haben wir zum Anlass genommen, das Sonderheft „Zulassung“ zu überarbeiten. Die überarbeitete Fassung finden Sie im Downloadbereich unserer Website.



    Zwar sollte mit der Erarbeitung der neuen Richtlinie nur die Anpassung an die neue Gesetzeslage erreicht werden, bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber doch einige Änderungen:



    Die wesentlichste Änderung betrifft Änderungen und Umbauten an Fahrzeugen:



    Altes Recht:
    “Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahre der Zulassung erfolgt sein, d. h., sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein“.



    Diese Regelung war nicht eindeutig. Wurden solche Fahrzeuge zur Begutachtung als Oldtimer vorgeführt, die nicht 30, sondern beispielsweise 40 Jahre alt waren, ging die Regelung mit den 10/20 Jahren nicht auf. Es war nicht eindeutig, ob auf die 10 Jahre seit Zulassung oder auf das Alter der Änderung von 20 Jahren abzustellen war.
    Außerdem musste der Zeitpunkt des Umbaus im Zweifel nachgewiesen werden.



    Neues Recht:
    „Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder ggf. Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe sind zulässig.“



    Es kommt also nicht mehr auf die Frage an, wann die Änderung und Umbauten tatsächlich durchgeführt wurden, sondern darauf, ob sie sowohl in technischer, als auch in rechtlicher Hinsicht innerhalb der ersten 10 Jahre des Fahrzeugalters zulässig waren. Ein Freibrief für Tuning ist gleichwohl nicht erteilt. Nur dass, was nach altem Recht und damaligen technischen Möglichkeiten umsetzbar war ist auch heute umsetzbar, auch dann, wenn die Änderung erst im Zuge der Restauration durchgeführt wurde. Zudem müssen für teilweise für die verbauten Teile Prüfzeugnisse vorliegen.



    Fahrzeugalter:
    Altes Recht:
    Es galt das Datum der Erstzulassung.



    Problematisch bei Fahrzeugen, die nach der Herstellung gar nicht zum Straßenverkehr zugelassen worden waren oder deren Erstzulassungsdatum nicht nachweisbar war. Besonders relevant war dies bei importierten Fahrzeugen, da das Erstzulassungsdatum häufig in den Importpapieren nicht dokumentiert ist.



    Neues Recht:
    „Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber bezüglich der Erstzulassung diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.“



    Damit ist klargestellt, dass der Nachweis des Erstzulassungsdatums kein absolutes Dogma ist, sondern dass hinsichtlich des Nachweises des Fahrzeugalters auch auf andere Kriterien abzustellen ist. In Betracht kommt die Vorlage eines Kaufvertrages über das Fahrzeug, eines Auslieferungsdokumentes des Händlers oder beispielsweise auch eine Bestätigung des Herstellers darüber, wann das Fahrzeug produziert wurde.



    Erhaltungszustand des Fahrzeuges:
    Altes Recht:
    „gebrauchter Zustand, normale Spuren der Jahre; kleinere Mängel aber voll fahrbereit; keine Durchrostung; keine sofortigen Arbeiten notwendig; nicht schön, aber gebrauchsfertig“.



    Mit dieser Umschreibung war ein befriedigender Zustand eines Fahrzeuges umschrieben.



    Neues Recht:
    „Ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage;
    nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht verbraucht);
    kein Fehlen wesentlicher Teile; keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und ;
    die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.“



    Die in dem Wortlaut der neuen Richtlinie angesprochenen „leichten, für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessenen Gebrauchsspuren“ stellen wohl eine strengere Regelung dar, als die bisher akzeptablen „kleinere Mängel aber voll fahrbereit; keine Durchrostungen; keine sofortige Arbeit notwendig“.


    ------------
    Zitat Ende

    Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen

  • Hi Sven,


    ich hatte mal in einem "Orginal"-Thread folgendes zitiert:


    Ich zitiere aus Wiki:


    Oldtimer
    Als Oldtimer gelten in der Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.


    Oldtimer H-Autokennzeichen
    Das H-Kennzeichen wird erst nach einer technischen Untersuchung zugeteilt, in der der originale bzw. zeitgenössische und gut erhaltene Zustand des Fahrzeugs bestätigt wird.
    Bei veränderten Fahrzeugen (Leistungssteigerung, Fahrwerksumbauten) oder durch alltägliche Verwendung abgenutzten Altfahrzeugen verweigern die technischen Prüfer oftmals den H-Status.


    Zitat Ende.


    Mm. scheint hier der Passus "originale bzw. zeitgenössische und gut erhaltene Zustand des Fahrzeugs“ wichtig zu sein.
    Das schliesst alle Teile aus, die im Golf 2 nie verbaut waren
    Steht ja auch in der neuen Richtlinie: "Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe sind zulässig"


    Ein Koni-FW halte ich für unschädlich, da zeitgenössisch möglich.


    Bei den A-Anlagen ist eben zu prüfen, ob die zeitgenössisch möglich waren. Hartmann hatte ich nie in Erwägung gezogen, da die heute nicht mehr lieferbar ist und der ESD besch.. aussieht.
    Ist meine Meinung! :)


    Die Felgen sollten auch zeitgenössisch sein.
    Das heisst aber nicht, dass du keine neueren Felgen fahren darfst, weil sie eben gut aussehen....


    Du musst nicht mit einem "Museums-Auto" herumfahren.
    Wenn das alles zurückrüstbar eingebaut wäre, wäre das sicher in Ordnung, sollten du in Reichweite der Sammler/H-Kennzeichen-Fans rücken.


    Du hast noch 5 Jahre Zeit.
    Fahr in der Zwischenzeit, was dir Freude macht und sieh dich nach orginalen Teilen um.
    Wenn es soweit ist, kannst du jederzeit zurückrüsten.


    Sonnige Grüsse an den Bodensee


    Golfler2

    2 Mal editiert, zuletzt von golfler2 ()

  • Also zuerst einmal vielen Dank für eure Antworten. Also so wie ich es verstehe, dürfte ich nach neuem Recht, alles verbauen was ich möchte, vorausgesetzt, es war in der Zeit von 1986 bis 1996 verbreitet? Das ändert weiterhin nichts an meinen Plänen den Golf möglichst original zu behalten undn icht zu verbasteln, aber es weitet die Felgenauswahl schon einmal enorm aus.


    Theoretisch müsste es also möglich sein, meinen Golf in absoluten original Zustand herzurichten, ein Koni- Fahrwerk und eine Hartmann-Abgasanlage (über optische Aspekte kann man streiten, aber ich find sie echt genial) zu verbauen und z.B. 3 tlg. BBS Felgen mit 195/45 R15 auf zu ziehen?


    Das Fahrzeug stelle ich gerne einmal unter den Fahrzeugvorstellungen vor, aber momentan gibt er noch ein "ärmliches Bild" ab. Gibt noch einige optische Dinge, die noch gemacht werden müssen, damit er wieder in altem glanz strahlt.

  • Moin,
    ich habe auch eine Frage zu diesen Thema.


    Ich habe auch einen 86iger GTI erworben, jetzt sind esnoch einige Jahre bis zur H-Zulassung.


    Meine Frage:


    Was ist wenn die Kotflügelkanten umgelegt sind?? bekomme ich denn tzrotzdem die Zulassung??

  • Hi All,


    das wird noch ein ganz interessanter Thread...


    Hi Mivibr,
    so wie ich das lese, hättest du einen zu betrachtenden Zeitraum von 1986 -1996.
    Der Golf wurde bis 91 Herbst produziert.
    Zubehörteile und Teile aus der Golf 2-Reihe waren ja länger vefügbar und z.Teil noch heute.


    Umlegen der Kanten etc. war ja auch immer erforderlich, wenn man andere Felgen gefahren ist.
    Das ist auch kein Umbau, der das Auto entstellen würde; sozusagen unsichtbar.


    Ich denke, Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist die Felge.
    Wenn es die in diesem Zeitraum gab, was du beim Hersteller dir schriftlich bescheinigen lassen solltest, sollte das möglich sein.


    Ein Gespräch mit einem Oltimer-Sachverständigen könnte die letzten Zweifel ausräumen.
    Berichte bitte, wenn du solche Informationen hast, hier wieder.


    Grüsse

    Einmal editiert, zuletzt von golfler2 ()

  • Hallo!


    Auch wenn einzelne "Umbauten" zugelassen sind, kommt es doch auf den Gesamteindruck des PKWs an.


    Wenn an dem Fahrzeug viele Umbauten zu finden sind, die einzelen betrachtet unproblematisch sind, wird es bei einer bestimmten Anzahl sicher eng und die H-Zulassung könnte fraglich sein.


    Das Gesamtbild muss stimmen und bei "Umbauten" wäre ich immer vorsichtig, wenn man ein H-Fahrzeug haben möchte!


    Gruß Jevo

  • Na da bin ich wohl in einer Zwickmühle.


    Meine GTI ist aus 1.Hand und 100% Original.


    Aber ich möchte bis zur H-Zulassung gerne noch Gewinde und 8X15 fahren, aber dafür müssen die Kanten umgelegt werden.


    Aber anderer Seits werde ich mich bestimmt Ärgern wenn er dann nicht mehr zu 100% Rückrüstbar ist.

  • Hallo Leute,


    ich habe mir vor 3 Jahren 7x15 ET28 Felgen von Centra auf meinen Golf 2 geschraubt. Die Felgen sind aus dem Jahr 1990 - also selbes Baujahr wie mein Golf 2. Im Gutachten zu den Felgen war angegeben, dass die Kanten umzulegen sind um die Freigängikeit im Radhaus herzustellen. Das war auch nötig - bei voller Beladung haben die Reifenseiten tatsächlich am Radhausblech geschleift.


    Also ist Kanten umlegen wohl auch eine zeitgenössische Veränderung - zumindest wenn die Felgen aus dem vergleichbaren Zeitraum stammen und es ein Gutachten für den Golf 2 gibt.


    Gruß

  • Hi All,


    ja, sehe ich auch so!
    Deshalb habe ich auch geschrieben, er soll das mit dem Tüv abklären und entsprechend planen.


    Zumal so ein Umlegen keine wirkliche Veränderung ist.


    Wenn man natürlich die Kotflügel/Radhäuser zusätzlich mit Einschweissteilen verbreitert, ist das ein Umbau, der dem Golf seine Orginalität nimmt.


    Gewinde-FW gab es damals auch schon; wird deshalb auch möglich sein.


    Bin mal gespannt, was Mivibr dem Tüvler entlocken wird.


    Grüsse

  • Tüv Nord sagt.
    "Beim Golf 2 alles kein Problem"


    Gut man mauß dazu sagen das ich den Prüfer kenne.


    Aber kann ja sein das ich 20 jahren sage, "Scheiße" warum hast du die Kanten umgelegt.

  • Hi Mibibr,


    also ich weiss auch nicht...meine Kanten sind auch umgelegt!


    Aber natürlich - musst du entscheiden - jetzt!


    So penibel sehe ich das nicht. Wenn du da Sensibilität entwickeln möchtest, solltest du dich mehr mit der Szene befassen.
    Meine damit nicht die Golf-Szene sonder z.Bsp, die Mercedes-Szene.
    Da gehts um ganz andere Preis-Dimensionen.
    So ein SL mit Flügeltüren aus den 1950er Jahren oä. Oldtimer, die jetzt schon gehandelt werden.
    Da die richtigen Leute/Foren suchen und dich mit den Spezialisten unterhalten.
    Dann kannst du viell. erahnen, was dich in 10 oder 20 Jahren erwartet.
    Aber rein realistisch kann sich alles auch ganz anders entwickeln.


    Wenn morgen einer deinen Golf zusammenfährt, ist das auch das Aus vom H-Traum!
    Denke, das sollte man einfach gelassener betrachten...


    Kannst ja auch mal nen zweiten Prüfer fragen; einen, der dich nicht kennt. :)


    Würde ich auch so machen, dann ist es objektiver.


    Allerdings besteht die Gefahr wie bei den RA und Ärzten:
    Zwei Gutachter, drei verschiedene Meinungen. :D :D


    Grüsse

    2 Mal editiert, zuletzt von golfler2 ()

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