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Erstmal eine kleine Vorgeschichte: Meine Eltern und ich waren heute im Blumenladen, da wir einen Gutschein hatten, den wir einlösen wollten. Jedoch stand auf dem Gutschein, man könne ihn nur bis Juli 09 einlösen... das wären 6 Monate nach Ausstellungsdatum! Sprich, der Gutschein wäre nur ein halbes Jahr gültig.
Meine Eltern waren der festen Überzeugung, ein Gutschein muss mindestens laut Gesetz 2 Jahre gültig sein, da das Geld ja nicht seinen Wert in dem Sinne verliert...
Die Besitzerin des LAden argumentierte jedoch, dass sie festgelegt habe, ihr Gutschein sei nur 6 Monate gültig, Punkt!
Weiß einer die richtige Gesetzeslage? Im Internet findet man auch nur verschiedene Meinungen, wobei es eher zu den 2 Jahren, zum Teil auch 3 oder unbefristet gültig tendiert.
Dabei geht es um Angemessenheit. Die wird meines Wissens in den meisten Bereichen mit 6 Monaten erfüllt. Ich denke mal im blumenladen hättet ihr da vor Gericht keine Chance.
GERADE bei kleinen Geschäften find ich es gerechtfertigt, die Gutscheindauer zu befristen, da sie einen viel kleineren Finanzhaushalt haben und somit mit dem Geld besser "planen" müssen. Wenn da auf einmal nach 2 oder noch mehr Jahren ein paar Leute mit Gutscheinen daherkommen kann das schon etliche Prozent des Gesamtbudgets ausmachen.... Ich hab da Verständnis dafür... :wink:
Bei RTL gab es mal so eine Sendung mit den Rechtsirrtümern. Ich glaube da wurde von einem oder 2 Jahren gesprochen. Aufjedenfall war es ein Jahr. Und die Klauseln von wegen 6 Monate stellen keine Rechtsverbindlichkeit da. Paragraphen raussuchen, unter die Nase halten und mit dem Gutschein bezahlen.
Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn eine Regelung zur Befristung des Gutscheins vom Händler getroffen wurde, die zeitlich unter dieser gesetzlichen Verjährungsfrist liegt.
Zitat
In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass es grds. nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Aussteller des Gutscheins eine Leistung empfängt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Denn das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung zählt zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Eine Beschränkung dieses Prinzips durch eine zu kurz bemessene Frist kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
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