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Hallöle, ein Kumpel von mir hat sein Alus nicht eingetragen, die haben die gleiche grösse wie die Stahlfelgen (auch Bereifung) nur die ET ist kleiner. Jetzt hatten wir eine kleine Streitigkeit mit Ihn. Wenn er jetzt erwischt wird von der Rennleitung, was wird Ihn passieren? Da er meint das er sofort eine Stilllegung bekommt. Aber die Sofortige Stilllegung gibt es doch nur noch in Ausnahmefällen oder? Lenkrad und Tieferlegung ist eingetragen, aber nur auf Serienbereifung.
Aber erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes:
Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist.
Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen
Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.
Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung.
Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B
-Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses
-Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind
Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.
Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht.
Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.
Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden:
Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung.
Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden.
Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden.
Wie sollt ihr euch nun verhalten:
1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet.
Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt.
2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt.
Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden.
Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt.
Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe. Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart.
So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am Carfreitag und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr. Ist keine Rechtsberatung!! Reine Fundsache aus dem weiten Web ;--)))))))))))) Gruß Michael
In dem von Dir angesprochenen Fall kannst Du von einem Mängelschein i.v.m. einer OWI Anzeige (Erlöschen Betriebserlaubnis, 50€ + 3 Punkte) ausgehen. Eine Sicherstellung zur Erstellung eines techn. Gutachtens würde keinen Sinn machen, da die "Mängel" überschaubar sind (vorausgesetzt der "Rest" ist i.O) und auch ohne Sachverständigen, durch den kontrollierenden Beamten vor Ort beweissicher dokumentiert werden können..(Foto´s und Felgendaten werden i.d.R dann iin der Anzeige erfasst)...Sag ihm er soll die Dinger eintragen lassen , dann lebt er stressfreier..
Hi, ich häng mich hier mal mit rein! Ich habe eine originale Anhängerkupplung an meinem Golf. Diese steht auch in den Papieren! Ich will jetzt meine GL Stoßstangen dranbauen und will die Anhängerkupplung abbauen, weil ich meine GLer nicht zerschneiden will bzw. ich will keine AHK haben :D!
wenn man zb. andere felgen in winter und sommer fährt, wäre es quatsch die ständig neu ein und austragen zu lassen.
ich kenne allerdings die variante das der tüv-prüfer beim eintragen eines neuen fahrwerks, der zulassungsstelle eine info mit in die eintragungspapiere schreibt das das alte fahrwerk gestrichen wird.
ich selber hatte jahre lang ein sportlenkrad in meinem fahrzeugschein eingetragen, ohne wirklich eins zu besitzen. die polizei hat auch immer mal wieder nachgefragt wo es denn ist ?? und ab und zu meinte einer, wenn es nicht verbaut ist , muss es ausgetragen werden.
aber ich denke hier gelten auch wieder unterschiedliche fristen , wann der fahrzeugschein geändert werden muss.
bei extrem sicherheitsrelevanten teilen hat eine berichtigung unverzüglich zu erfolgen,
bei unwichtigeren sachen musst du den fahrzeugschein erst ändern lassen wenn sich die zulassungsstelle irgendwann mal wieder (bei nächster gelegenheit) mit deinem schein beschäftigt.
aber bei der hägerankupplung würde ich das nicht so eng sehen, ich hab freunde die haben ne GL stoßstange sereinmäßig an ihrem wagen und nur zum treffen wird die CL-Stoßstange montiert damit der wohnwagen gezogen werden kann.
da also die anhängerkupplung also regelmäßig benötigt wird, kann sie gar nicht ausgetragen werden.
Ich lass es einfach und mach es so wie du (darkviolet) es gesagt hast.
Will nochmal dazu sagen, dass die AHK im alten Brief nich drin steht, aber in den neuen Papieren. Im Neuen steht *WW.AHK LT.EGTG/ ABE*. Ich habe keine Papiere zu der AHK, ist ja auch eine Originale (sollte aber trotzdem was dazu geben :D)! Es steht aber nicht nachgerüstet drin, von daher war sie sicherlich ab Werk dran (die Codes auf dem Aufkleber sagen ja nicht immer aus, was alles zusätzlich verbaut ist :().
Wieso hast du Deutschland manchmal so unwichtige Gesetze?
@ reiden Die GL Stoßstangen haben andere Träger als die CL! Von daher brauchst du welche vom GL!
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